Gesetze / Eisenbahn-Laufbahnverordnung
ELV 2004§ 2 Zuständigkeiten
Stand: 04.07.2020
Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 514 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 496 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.